top of page
Rechercher

Arbeitsvertragliches Konkurrenzverbot (Art. 340 OR) - GÜLTIGKEIT EINER KONKURRENZVERBOTSKLAUSEL


Das Bundesgericht beurteilte ein Verbot "jede konkurrierende Tätigkeit" als genügend bestimmt, denn dieses kann nicht über den Geschäftsbereich hinaus reichen.

Der Arbeitsvertrag einer Marketingassistentin enthielt eine Konkurrenzverbotsklausel, wonach sich die Arbeitnehmerin für die Dauer von 3 Jahren nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verpflichtete, «jede konkurrenzierende Tätigkeit zu unterlassen, d.h. weder auf eigene Rechnung ein Geschäft zu betreiben, das mit der Firma im Wettbewerb steht, noch in einem solchen Geschäft tätig zu sein oder sich daran zu beteiligen».  Die Arbeitnehmerin sah im Verbot «jeder konkurrenzierenden Tätigkeit» eine in sachlicher Hinsicht ungenügende Begrenzung. Das Bundesgericht erachtete dagegen die Konkurrenzverbotsklausel nach Ort, Zeit und Gegenstand angemessen beschränkt. In einem zweiten Punkt der Beschwerde erhielt die Arbeitnehmerin jedoch Recht: Gemäss dem im Arbeitsvertrag und den Arbeitszeugnissen umschriebenen Tätigkeitsbereich war die Arbeitnehmerin in die Planung, die Umsetzung und die Kontrolle von Unternehmensaktivitäten einbezogen. Dies allein genügte jedoch nicht zur Annahme, wonach das Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmerin Einblick in den Kundenkreis oder in Fabrikationsgeheimnisse gewährt hätte. Der Einblick in Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse muss spezifische technische, organisatorische oder finanzielle Fragen betreffen, welche die Arbeitgeberin geheim halten will. Kenntnisse, die bei jedem Unternehmen in derselben Branche erworben werden können, genügen nicht, denn diese fallen unter die Berufserfahrung der Arbeitnehmerin. Folgerichtig wies das Bundesgericht die Sache zur Neubeurteilung des Sachverhalts an das kantonale Gericht zurück. (BGer 4A_210/2018, Urteil vom 2. April 2019)



Posts récents

Voir tout
bottom of page